Austritt
Bei einem Austritt vor Beginn des Anspruchs auf Alters-, Hinterlassenen- oder Invaliditätsleistungen besteht ein Anspruch auf eine Austrittsleistung. Diese wird auch Freizügigkeitsleistung genannt und umfasst das gesamte Sparguthaben mit allen eingebrachten Guthaben, Einkäufen und Zinsen. Die Freizügigkeitsleistung ist in die Pensionskasse des/r neuen Arbeitgebers/in einzubringen. Ist dies nicht möglich, muss die Austrittsleistung auf ein Freizügigkeitskonto übertragen werden. Unter gewissen Voraussetzungen ist auch eine Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung möglich, wenn z. B. ein Wechsel zur Selbstständigkeit im Hauptberuf erfolgt oder die Austrittsleistung kleiner als der Jahresbeitrag der versicherten Person ist (Geringfügigkeit). Bei definitiver Ausreise aus der Schweiz kann ebenfalls Barauszahlung verlangt werden, siehe auch International.
Eine freiwillige Weiterversicherung ist nach einem Austritt bei der PROMEA Pensionskasse bis zur Vollendung des 58. Altersjahres nicht möglich. Es besteht aber die Möglichkeit, eine freiwillige Versicherung bei der Auffangeinrichtung BVG zu beantragen. Versicherte Personen, die das 58. Altersjahr vollendet haben, können unter bestimmten Voraussetzungen die Weiterführung der Versicherung im bisherigen Umfang verlangen (siehe Vorsorgereglement Art. 10a).