Im Alter

Mit dem Erreichen des reglementarischen Schlussalters ist in der Regel der Sparprozess abgeschlossen und die Altersleistung wird fällig. Der Bezug der Altersleistung kann frühestens auf das Alter von 58 Jahren vorgezogen werden. Aber auch ein Aufschub bis zur Vollendung des 70. Altersjahres ist möglich, sofern das Arbeitsverhältnis weiter besteht und die versicherte Person mindestens einen Lohn von aktuell CHF 22 050 erhält. Ein stufenweiser Übertritt vom aktiven Erwerbsleben zur Pensionierung ist ebenfalls möglich.
 
Die Altersleistung kann als lebenslängliche Rente, als einmalige Kapitalzahlung oder in Kombination von beiden Formen bezogen werden. Mit dem vollständigen Bezug des Kapitals als Altersleistung erlöschen alle Ansprüche gegenüber der PROMEA Pensionskasse. Eine vorzeitige Anmeldung der Kapitaloption ist nicht notwendig. Somit ist eine hohe Flexibilität für den Versicherten garantiert.

Nebst den Altersrenten richtet die PROMEA Pensionskasse auch Pensionierten-Kinderrenten aus. Der Anspruch auf Pensionierten-Kinderrenten besteht für Kinder, welche das 18. Altersjahr noch nicht erreicht haben, oder für Kinder, welche sich noch in Ausbildung befinden, längstens bis zum 25. Altersjahr.

Entscheiden Sie sich für eine Altersrente, haben Sie die Möglichkeit zwischen den drei Optionen „ohne Rückgewähr mit 60% anwartschaftlicher Ehegatten- bzw. Partnerrente“ (Standard), „ohne Rückgewähr mit 100% anwartschaftlicher Ehegatten- bzw. Partnerrente“ und „mit Rückgewähr" zu wählen.

Entscheiden Sie sich bei der Pensionierung eine reglementarische Altersrente mit einer 100%-igen anwartschaftlichen Ehegatten- bzw. Partnerrente zu beantragen (Standard 60 % der Altersrente), wird im Todesfall die Ehegatten- bzw. Partnerrente unverändert gleich hoch ausfallen wie die Altersrente. Der Umwandlungssatz wird bei der Berechnung der Altersrente mit einer 100%-igen anwartschaftlichen Ehegatten- bzw. Partnerrente um 1 % gekürzt.

Eine Altersrente mit Rückgewähr ist zwar tiefer als eine Altersrente ohne Rückgewähr, dafür wird das beim Tod noch vorhandene Alterskapital nach allfälligem Abzug des benötigten Deckungskapitals zur Deckung der Hinterlassenenrenten an die berechtigten Begünstigten rückvergütet.
 

Bitte beachten Sie, dass seit dem 1. Januar 2019 Altersguthaben über CHF 600 000 zum Zeitpunkt der Pensionierung gesplittet werden. Bei der ordentlichen Pensionierung werden die ersten CHF 600 000 wie bisher mit 6.8 % in eine Altersrente umgewandelt. Altersguthaben ab CHF 600 000 werden neu mit dem technisch korrekten Umwandlungssatz von 5.2 % verrentet.

 

Formulare und Merkblätter

Hier finden Sie die passenden

Formulare und Merkblätter.

Formulare und Merkblätter
Kontakte

Haben Sie Fragen?

Wir stehen Ihnen gerne zur Seite!

zu den Kontakten